Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines Einverständnisses des Erklärungsempfängers. Für den Zugang reicht es aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist.
Entscheidungen: RSS-E 72/19

