1. §§ 62 und 63 VersVG sind nur insoweit anwendbar, soweit es sich um die Minderung eines bereits eingetretenen Schadens handelt, nicht aber um Kosten, die zur Behebung des eigentlichen Schadens dienen.
Die Versicherungsnehmerin meldete Wasserschäden im Duschbereich einer von ihr versicherten Herberge.

