1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage ist, sofern solche Klauseln bisher vom OGH noch nicht zu beurteilen waren. Auch die Auslegung von in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln ist aber nur dann revisibel, wenn deren Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass Auslegungszweifel verbleiben können.

