Solange keine Zuschlagsentscheidung ergangen ist, gibt es auch keine für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin. Es ist nicht Aufgabe des BVwG, anstelle der AG eine Reihung der Angebote im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens betreffend die Ausscheidensentscheidung vorzunehmen, zumal diese auch nicht die AG für den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens binden könnte.