Das Strafverfahren beginnt zwar gem § 1 Abs 2 StPO mit Ermittlungen durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts gemäß § 1 Abs 3 StPO und sind gem § 2 Abs 1 StPO von Amts wegen zu führen, dienen aber eben schon begrifflich der Klärung eines Verdachts. Ermittlungen durch eine Staatsanwaltschaft sind daher einer rechtskräftigen Verurteilung iSd § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 nicht gleichzuhalten, weil der Beschuldigte oder Angeklagte gem Art 6 Abs 2 EMRK bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unbescholten gilt.