Das Verwaltungsgericht ist nach stRsp des VwGH auch befugt, auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebots Bedacht zu nehmen, die der AG dem Ausscheiden nicht zugrunde gelegt hat.
Das Verwaltungsgericht ist nach stRsp des VwGH auch befugt, auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebots Bedacht zu nehmen, die der AG dem Ausscheiden nicht zugrunde gelegt hat.