Ebenso handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel, wenn der Bieter es im Fall einer echten Bieterlücke gänzlich unterlässt, ein Produkt zu bezeichnen. Anders verhält es sich bei einer unechten Bieterlücke. Macht der Bieter keine Angabe, gilt das Leitprodukt als angeboten.
W139 2246070-1