Aufklärungen im Rahmen eines offenen Verfahrens dürfen nicht die Konsequenz haben, ein Angebot inhaltlich zu ändern. Angebote können zwar in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt werden, insb wegen einer offensichtlich gebotenen bloßen Klarstellung. Derartige Erörterungen und daraus folgende Änderungen geringen Umfangs dürfen aber nicht auf die Änderung wesentlicher Elemente des Angebots oder die Vorlage eines neuen Angebots hinauslaufen.
W139 2246070-1