Kommt es während des laufenden Geschäftsjahrs für eine Bietergemeinschaft aufgrund des Abrufs einzelner Projekte auf Basis einer Rahmenvereinbarung zu derart hohen Umsätzen (zB mehr als 1 Mio Euro), dass der Schwellenwert gem § 189 Abs 2 Z 2 UGB um mindestens € 300.000,- überschritten wird, trifft die Bietergemeinschaft die Pflicht zur Eintragung der Gesellschaft als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft ins Firmenbuch gem § 8 Abs 3 iVm § 189 Abs 2 Z 2 UGB bereits im dem laufenden Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahr.

