Ein Mangel ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Dabei darf ein Bieter nicht gegenüber seinen Mitbietern bevorzugt werden.
Der Bieter darf kein neues Angebot einreichen, der AG darf keine Behebung von Mängeln zulassen, die nach den Festlegungen der Ausschreibung mit dem Ausscheiden bedroht sind.

