Auszuscheiden ist ein Angebot, das nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspricht.
Das Ausscheiden eines Bieters kommt aus einem Grund nicht in Frage, der sich nicht aus der Ausschreibung oder dem anzuwendenden Recht oder aus der Aufforderung zur Behebung von Mängeln ergibt. Zuzulassen ist eine Verbesserung jedenfalls dann, wenn die vorzulegende Einheit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat.

