Eine nachträgliche Festlegung von Eignungsnachweisen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Ausschreibung eine hinreichend deutliche Festlegung der inhaltlich an die Eignung gestellten Anforderungen enthält und die Eignung dennoch anhand der festgelegten Eignungsnachweise bzw mangels Festlegung von Eignungsnachweisen nicht überprüft werden könnte. Die Ausschreibung muss es einem verständigen Unternehmer daher jedenfalls ermöglichen, die an ihn gestellten Mindestanforderungen betreffend die Eignung herauszulesen.