Bei der im konkreten Fall festgestellten Tatsache, dass eine Person alle acht Angebote der beiden verbundenen Unternehmen unterfertigt und dabei bestätigt, dass er die Leistungen zu den angebotenen Preisen anbietet, handelt es sich um ein starkes Indiz dafür, dass diese Person die angebotenen Leistungen und Preise der Erst- und ZweitASt kennt und somit die Angebote nicht eigenständig und unabhängig voneinander erstellt und abgegeben wurden.

