Vergabekontrollbehörden sind bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei dazu verpflichtet, die Einwände dahingehend zu prüfen, ob das Angebot des ASt auszuscheiden gewesen wäre. Im Rahmen dieser Prüfung hat sie nur die aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlichen Umstände zu berücksichtigen und muss in einem solchen Fall nicht etwa ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausscheidungsgrundes einholen.
W120 2235770-2

