Fügt ein Bieter in einer Bieterlücke neben dem konkreten namentlich genannten Produkt den Zusatz "od. Gleichwertiges" bei, ist nicht eindeutig erkennbar, welches Produkt der Bieter anbietet. Die Prüfung eines solchen Angebots ist dem AG in technischer als auch in wirtschaftlicher Sicht nicht möglich.
W120 2235770-2

