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ZVB-LSK 2020/73

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturThomas GruberZVB-LSK 2020/73ZVB-LSK 2020, 335 Heft 9 v. 3.9.2020

Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des AG sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. Ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis liegt bereits dann vor, wenn die Differenz zwischen der Kostenermittlung des AG bzw der Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote über 15 % ("grobe Abweichung") beträgt.

W120 2226204-2

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