Ein Kontoauszug stellt keine "letztgültige Kontobestätigung" iSd § 82 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 dar. Auf Basis des vorgelegten Kontoauszuges kann ein AG nicht ohne weiteren Ermittlungsaufwand bestimmen, ob die Bieterin ihren Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist und somit der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 nicht besteht.
W273 2226338-2

