Das BVergG 2006 räumt dem AG nicht die Befugnis ein, durch eine Festlegung in der Ausschreibung oder eine andere privatrechtliche Erklärung den Geltungsbereich des Gesetzes auszuweiten oder einzuschränken.
W187 2224118-2
/36E
Das BVergG 2006 räumt dem AG nicht die Befugnis ein, durch eine Festlegung in der Ausschreibung oder eine andere privatrechtliche Erklärung den Geltungsbereich des Gesetzes auszuweiten oder einzuschränken.
W187 2224118-2
/36E
