Es kommt dem BVwG nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat. Das BVwG kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iS der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes, ausgeübt wurde. Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu.

