Von den Zuschlagskriterien abzugrenzen ist die vom AG herangezogene Bewertungsmethode. Der AG ist bei der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags nach dem Bestbieterprinzip nicht verpflichtet, den potenziellen Bietern in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen die Bewertungsmethode, die er zur konkreten Bewertung und Einstufung der Angebote anwenden wird, zur Kenntnis zu bringen. Die nachträgliche Festlegung der Bewertungsmethode darf aber keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken.

