Erfolgt im Rahmen einer Aufklärung keine Konkretisierung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von COVID-19 für den ausgeschriebenen Auftrag, ist die Aufklärung unabhängig von der sachlichen Rechtfertigung der allgemein beschriebenen Maßnahmen als unvollständig und nicht nachvollziehbar anzusehen.
W187 2231549-2

