Hat der Bieter weder in seinem Angebot noch in seinen Kalkulationsgrundlagen noch im Zuge einer allfälligen Aufklärung eine ausgepreiste Leistungsposition hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von COVID-19 konkretisiert, ist es dem AG nicht möglich, die Plausibilität der angebotenen Preise zur prüfen.
W187 2231549-2

