Der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 liegt bereits dann vor, wenn der Preis bei einer wesentlichen Position nicht plausibel ist.
W131 2216444-2
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Der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 liegt bereits dann vor, wenn der Preis bei einer wesentlichen Position nicht plausibel ist.
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