Ein Angebot ist auszuscheiden, wenn dessen Teilpreise (zB bei Einheitspreisen in wesentlichen Positionen) nicht plausibel sind, da diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen.
W131 2216444-2
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Ein Angebot ist auszuscheiden, wenn dessen Teilpreise (zB bei Einheitspreisen in wesentlichen Positionen) nicht plausibel sind, da diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen.
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