Bei einer bestandsfesten bzw rechtskräftigen Ausscheidensentscheidung verfügt der ASt über keine Antragslegitimation mehr zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw der Auswahlentscheidung.
W131 2216444-2
Schlagwörter:
Bei einer bestandsfesten bzw rechtskräftigen Ausscheidensentscheidung verfügt der ASt über keine Antragslegitimation mehr zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw der Auswahlentscheidung.
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