Die Rsp des VwGH zur Nichtigerklärung einer nicht oder unzureichend begründeten Zuschlagsentscheidung lässt sich nicht unmittelbar auf die Nichtigerklärung einer Widerrufsentscheidung übertragen.
W187 2214491-2
Schlagwörter:
Die Rsp des VwGH zur Nichtigerklärung einer nicht oder unzureichend begründeten Zuschlagsentscheidung lässt sich nicht unmittelbar auf die Nichtigerklärung einer Widerrufsentscheidung übertragen.
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