Der Umfang der Begründung einer Widerrufsentscheidung muss wenigstens einer summarischen Bekanntgabe der Gründe für den Widerruf entsprechen, damit eine allfällige Schwelle für eine Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung wegen Begründungsmangels nicht überschritten ist.
W187 2214491-2

