Bei der Beurteilung des Vorliegens der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kommt es allein auf die Einhaltung der in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien an.
W187 2211072-2
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Bei der Beurteilung des Vorliegens der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kommt es allein auf die Einhaltung der in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien an.
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