Bei einem Rechenfehler handelt es sich um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters. Ein Erklärungsirrtum liegt wiederum dann vor, wenn sich ein Teil bei einer Erklärung, die für einen anderen bestimmt ist, bezüglich des richtig berechneten Preises verschreibt, einen Rechenfehler macht oder sich verspricht.
W139 2206369-2

