Wird in den Ausschreibungsunterlagen zwischen dem Referenzauftraggeber einerseits und dem Referenzauftragnehmer andererseits unterschieden sowie eine Bestätigung über die Zufriedenheit des Referenzauftraggebers mit der Arbeit des Referenzauftragnehmers gefordert, ist davon auszugehen, dass eine Bieterreferenz, bei der er selbst sowohl AG als auf AN war, nicht als gültiger Nachweis gewertet werden kann.
W131 2217463-2

