Die Vergabepraxis bringt bisweilen Fälle hervor, die die ohnedies schon umfassenden Prüfpflichten der AG noch umfassender erscheinen lassen. So wird den AG von Verfahrensbeteiligten bzw auch von Vergabekontrollbehörden teilweise eine doch deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Prüfpflicht abverlangt. Dies soll anhand von Beispielen in der jüngeren Rsp verdeutlicht werden. (FN )

