§§ 1 f, 16 UWG; § 373 BVergG 2018
Sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen, dort den Zuschlag aufgrund von Produkten bestimmter Qualität zu erhalten und schließlich diese Qualität nicht zu liefern, begründet einen (verschuldensunabhängigen) Verstoß gegen § 1 Z 1 UWG.

