§§ 10, 13 AVG
Eine Vollmachtsurkunde kann nicht nur nachgereicht, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden, wenn eine mündliche Bevollmächtigung im Innenverhältnis bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erfolgt ist.
§§ 10, 13 AVG
Eine Vollmachtsurkunde kann nicht nur nachgereicht, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden, wenn eine mündliche Bevollmächtigung im Innenverhältnis bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erfolgt ist.
