§§ 248, 251, 255, Anh X BVergG 2018
Für die Auslegung des im Anh X BVergG 2018 verwendeten Begriffs des "Gesamtumsatzes" kann die Definition des "Umsatzerlöses" gem § 189a Z 5 UGB herangezogen werden.
Zum Gesamtumsatz bzw zum Umsatzerlös zählen die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben. Vorausgesetzt für den Ausweis von Einnahmen als Umsatzerlöse wird eine eigene Leistungserbringung und folglich ein Leistungsaustausch.

