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Erdrutsch in der Sturmversicherung: Voraussetzung visueller Wahrnehmbarkeit

RechtsprechungJudikaturStefanie HauserZVB 2025/63ZVB 2025, 181 - 184 Heft 4 v. 30.6.2025

§§ 914 f ABGB; § 510 Abs 3 ZPO; § 1 Abs 1 VersVG

Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.

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