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Die Weitergabe von Leistungen aus gewerbe- und vergaberechtlicher Sicht - ein Spannungsverhältnis Abgrenzung gewerberechtlicher Vorgaben und vergaberechtlicher Möglichkeiten beim Anbieten in Ausschreibungen

BeitragAufsatzRudolf Pekar, Philipp GötzlZVB 2025/7ZVB 2025, 9 - 13 Heft 1 v. 30.1.2025

übernehmen, sofern ein zukommt. Dies steht in bestimmten Konstellationen in einem Das BVergG verbietet lediglich die Weitergabe des gesamten Auftrags. Es muss kein "wichtiger" Teil des Auftrags beim Bieter verbleiben. Um das Spannungsverhältnis aufzulösen, muss es daher genügen, wenn ein nicht dem Gewerberecht unterliegender Bieter für den übernommenen Leistungsteil befugt und dieser Bieter für die gewerblichen Leistungsteile einen gewerberechtlich befugten Dritte benennt.

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