§ 78 Abs 1 Z 11 lit b, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018; § 23 Abs 1 WVRG 2020
Wird ein Gesamtpreis für einen den Ausschreibungsunterlagen widersprechenden Zeitraum (eine Woche statt 24 Wochen) angeboten, handelt es sich nicht um einen bloßen Rechenfehler, sondern um ein ausschreibungswidriges Angebot, dessen Mangel nicht behebbar ist.

