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Die Verwendung vertraulicher Informationen von Mitbewerbern zum eigenen Vorteil kann zum Ausschluss des Bieters führen

RechtsprechungJudikaturArmin GamsjägerZVB 2024/88ZVB 2024, 315 - 319 Heft 7 v. 30.10.2024

§ 78 Abs 1 Z 11 lit b, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018; § 23 Abs 1 WVRG 2020

Wird ein Gesamtpreis für einen den Ausschreibungsunterlagen widersprechenden Zeitraum (eine Woche statt 24 Wochen) angeboten, handelt es sich nicht um einen bloßen Rechenfehler, sondern um ein ausschreibungswidriges Angebot, dessen Mangel nicht behebbar ist.

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