§ 10 BVergG 2018; Art 12 RL 2014/24/EU
Bei der Abfallentsorgung handelt es sich um die Wahrnehmung einer öff Aufgabe, die den beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften obliegt.
Eine Kooperationsvereinbarung iSd § 10 Abs 3 BVergG 2018 ist dadurch gekennzeichnet, dass sie das Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Kooperationspartner zur Zusammenarbeit darstellt und eine entsprechende "kollaborative Dimension" aufweist. Keine derartige Kooperationsvereinbarung liegt vor, wenn ein öff AG einen anderen öff AG lediglich damit beauftragt, gegen Entgelt einen der (für die Erfüllung einer ihm obliegenden, im öff Interesse liegenden Aufgabe) notwendigen Arbeitsgänge auszuführen.