A OGH (FN 1) zur Haftung von Bieter:innen für culpa in contrahendo
Bei Schadenersatzansprüchen aus der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten (culpa in contrahendo) ist zu differenzieren: Grundsätzlich ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen.