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Das BVwG hatte die Zulässigkeit der Bildung einer Bietergemeinschaft im Baubereich zu beurteilen. Demnach können Bietergemeinschaften im Einzelfall gerechtfertigt sein, wobei ein Kartell iSd § 1 KartellG 2005 jedenfalls eine unzulässige Bietergemeinschaft darstellt .