§ 24 BVergG 2018
Eine vorherige Erkundung des Marktes ist kein Vergabeverfahren.
In einem darauffolgenden Vergabeverfahren ist darauf zu achten, dass der Wettbewerb nicht verzerrt und nicht gegen die Grundsätze des Vergaberechts verstoßen wird.
§ 24 BVergG 2018
Eine vorherige Erkundung des Marktes ist kein Vergabeverfahren.
In einem darauffolgenden Vergabeverfahren ist darauf zu achten, dass der Wettbewerb nicht verzerrt und nicht gegen die Grundsätze des Vergaberechts verstoßen wird.