Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Nach dem BVwG liegen bereits dann eine diskriminierungsfreie Leistungsbeschreibung und ein ausreichender Wettbewerb vor, wenn ein AG nachweisen bzw darlegen kann, dass zumindest zwei Hersteller die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen (Gföhler/Graf)