Zusammenfassung: Das BVA widmet sich auf dem Weg zu seiner Entscheidung der Frage, wie sich die Änderung einer Ausschreibung in Hinblick auf den Transparenzgrundsatz in Hinblick auf sonstige Festlegungen auszuwirken vermag.
Rechtsgrundlagen: § 96 BVergG
Schlagwörter: