Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt mit seiner Entscheidung klar und deutlich fest, dass in Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 83 Abs 1 BVergG zwischen Zulieferer, Hilfsunternehmer und Subunternehmer zu differenzieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 1 BVergG 2006
Schlagwörter: