Zusammenfassung: Das BVA prüfte die Frage, ob es dem Auftraggeber nach einmaliger Aufforderung des Bieters zur Aufklärung nach nicht oder unvollständiger Durchführung dieses Aufklärungsersuchens verwehrt werden kann, nochmals eine eigene Aufklärung der Aufklärung zu fordern.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 2 BVergG