Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung stellt das BVA klar, dass auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen die Zuschlagsentscheidung zu begründen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 2a Abs 2 RMRL; § 141 Abs 1 BVergG 2006
Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung stellt das BVA klar, dass auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen die Zuschlagsentscheidung zu begründen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 2a Abs 2 RMRL; § 141 Abs 1 BVergG 2006