Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich in Hinblick auf die Berechnung von Antragsfristen der Frage, ob der Tag des fristauslösenden Ereignisses mitzurechnen ist.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 WVRG 2007; § 321 Abs 2 BVergG; § 32 Abs 1 AVG
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