Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung hatte das BVA zu klären, ob in Hinblick auf den Beschaffungsbedarf eines Auftraggebers diesem ein neues System "aufoktroyiert" werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BvergG
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Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung hatte das BVA zu klären, ob in Hinblick auf den Beschaffungsbedarf eines Auftraggebers diesem ein neues System "aufoktroyiert" werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BvergG
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