§ 141 BVergG
Unter Bezugname auf Rettungsdienste behandelt der Autor die Einordnung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im vergaberechtlichen Kontext.
§ 141 BVergG
Unter Bezugname auf Rettungsdienste behandelt der Autor die Einordnung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im vergaberechtlichen Kontext.