Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit dem Unterschied zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln in Teilnahmeanträgen.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006; § 126 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit dem Unterschied zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln in Teilnahmeanträgen.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006; § 126 BVergG 2006
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